Tages- und Nachtpflege als Unterstützung für die häusliche Pflege

Rechtsgrundlage für Tages- oder Nachtpflege ist § 41 SGB XI (Sozialgesetzbuch, elftes Buch). Tages- und Nachtpflege ist eine Möglichkeit, um die Angehörigen im Rahmen der häuslichen Pflege zu entlasten. Anspruch darauf haben Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2 bis 5. Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 können für die Kosten, die durch Tages- oder Nachtpflege entstehen, den Entlastungsbetrag verwenden. Außerdem ist es möglich, die Ansprüche auf Nacht- und Tagespflege, auf Pflegesachleistungen und Pflegegeld miteinander zu kombinieren.
Tages- und Nachtpflege – was ist das?
Die Tages- und Nachtpflege ergänzt die häusliche Pflege. Dabei handelt es sich um sogenannte teilstationäre Leistungen, die Pflegebedürftigen im Rahmen der häuslichen Pflege zugutekommen. Das gilt insbesondere dann, wenn es geistige oder körperliche Einschränkungen unmöglich machen, dass ein Pflegebedürftiger in Abwesenheit der Pflegeperson allein zuhause bleiben kann. Die Tages- und Nachtpflege ist beispielsweise dann eine Option, wenn pflegende Angehörige berufstätig sind oder wenn auch in der Nacht eine ständige Beaufsichtigung erforderlich ist. Dann verbringt der Pflegebedürftige tagsüber oder in der Nacht einige Stunden in einer Pflegeeinrichtung. Regelmäßig wird der Pflegebedürftige zur Tages- oder Nachtpflege abgeholt und nach der Betreuung wieder nach Hause gebracht. Die Tages- oder Nachtpflege kann auch über einen Zeitraum von mehreren Tagen von Angehörigen in Anspruch genommen werden, wobei auch mehrere Wochen buchbar sind. Bei der jeweiligen Pflegekasse erfahren Pflegebedürftige oder ihre Angehörigen, mit welchen Einrichtungen diese zusammenarbeitet. Die Pflegekassen verfügen über Datenbanken, in denen Sie auch selbstständig nach Pflegeeinrichtungen für die Tages- und Nachtpflege vor Ort suchen können.
Die Kostenübernahme durch die Pflegekasse
Seit dem Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes I am 1. Januar 2015 können Pflegebedürftige neben dem Pflegegeld und der ambulanten Pflegesachleistung auch die Tages- und Nachtpflege beanspruchen. Anders als vor 2015 werden die Leistungen der Tages- und Nachtpflege nicht mehr auf die Pflegestufe beziehungsweise den Pflegegrad oder die Pflegesachleistungen angerechnet, sondern können zusätzlich in Anspruch genommen werden. Insoweit können Ansprüche auf die Pflegesachleistung, Pflegegeld und auf Tages- und Nachtpflege miteinander kombiniert werden. Dabei sind die Kosten für den Transport von der Wohnung zur Pflegeeinrichtung und zurück in den Pflegekosten enthalten, während die Kosten für Unterkunft und Verpflegung vom Pflegebedürftigen selbst getragen werden müssen. Die Pflegekasse zahlt, abhängig von der Zuordnung in einen Pflegegrad, seit dem 1. Januar 2017 689 Euro für Pflegegrad 2, 1.298 Euro für Pflegegrad 3, 1.612 Euro für Pflegegrad 4 und 1.995 Euro für Pflegegrad 5. Diese Beträge lassen sich noch erhöhen, wenn Pflegebedürftige den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich oder den Betrag für die Ersatzpflege in Höhe von 1.612 Euro pro Jahr im Rahmen der Tages- und Nachtpflege verwenden. Zusammen mit dem Entlastungsbetrag erhalten Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 lediglich 125 Euro. In Pflegegrad 2 sind es 814 Euro, 1.423 Euro in Pflegegrad 3, 1.737 Euro in Pflegegrad 4 und 2.120 Euro in Pflegegrad 5.
Was in der Tages- und Nachtpflege passiert
Regelmäßig sind Tagespflegeeinrichtungen wochentags in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr geöffnet. Manche Einrichtungen bieten auch eine Betreuung an Feiertagen und am Wochenende an. Die jeweilige Einrichtung organisiert den Fahrdienst, der den Pflegebedürftigen von zuhause abholt und am Abend wieder nach Hause bringt. In der Tagespflege essen die Pflegebedürftigen gemeinsam, sie singen oder nehmen an Erzählgruppen oder Bewegungsangeboten teil. Bei Bedarf kümmern sich Pflegekräfte auch um die Körperpflege, verabreichen Medikamente oder wechseln Verbände. Manche Einrichtungen bieten auch eine Betreuung über Nacht an. Das ist dann sinnvoll, wenn Pflegebedürftige insbesondere in der Nacht aktiv sind. Allerdings sind die Angebote eher dünn gesät. Wo Nachtpflege angeboten wird, erfahren Sie bei einer Pflegeberatungsstelle oder bei einem Pflegestützpunkt.
Tages- und Nachtpflege beantragen
Um in den Genuss einer Tages- oder Nachtpflege zu kommen, muss diese bei der Pflegekasse beantragt werden. Wird sie positiv beschieden, also bewilligt, rechnen die für die Tages- und Nachtpflege zuständigen Pflegeeinrichtungen direkt mit der Pflegeversicherung ab. Die Pflegekasse beteiligt sich an den Kosten für die Betreuung und Pflege, während die Kosten für Unterkunft, Verpflegung, für Unterhalt und für die Instandhaltung der Pflegeeinrichtung vom Pflegebedürftigen oder von den Angehörigen aus eigener Tasche gezahlt werden müssen.
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