Die Kurzzeitpflege – wenn schnelles Handeln notwendig ist

alte frau stolpert über eine teppichkante

Menschen, die einen Angehörigen zuhause pflegen, brauchen Erholungsphasen, um sich von dieser anstrengenden und auch psychisch belastenden Arbeit zu regenerieren. Manchmal werden sie selbst krank, oder die Wohnung des Pflegebedürftigen muss den Anforderungen entsprechend umgebaut werden. Das sind nur einige Gründe, in denen die Kurzzeitpflege neben der Tages- und Nachtpflege sowie der Verhinderungspflege eine Möglichkeit ist, Angehörige zu entlasten und diese Zeit zu überbrücken.

Wann Pflegebedürftige Kurzzeitpflege beanspruchen können

Pflegebedürftige haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Kurzzeitpflege. Ein Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht

  • im Anschluss auf einen Krankenhausaufenthalt, wenn noch keine Zuordnung in einen Pflegegrad erfolgte oder die häusliche Pflege erst noch organisiert werden muss,
  • wenn sich die Pflegesituation akut verändert und die Fortsetzung ausreichender Vorbereitung bedarf. Das gilt für die Organisation der Wohnsituation oder des ambulanten Pflegedienstes ebenso wie für den Kauf eines Pflegebettes,
  • wenn die Pflegeperson selbst erkrankt, eine Auszeit braucht, aus beruflichen Gründen verhindert ist oder in den Urlaub fährt oder
  • wenn sich die Pflegeperson selbst in einer Krisensituation befindet.

Kurzzeitpflegeplätze in Pflegeheimen

Bei der Kurzzeitpflege ziehen Pflegebedürftige vorübergehend, also für wenige Tage oder Wochen, in ein Pflegeheim ein. Es gibt Einrichtungen, die sich auf die Kurzzeitpflege spezialisiert haben. Meistens handelt es sich jedoch um sogenannte flexible Kurzzeitpflegeplätze in Pflegeheimen. Das bedeutet, dass Kurzzeitbewohner in ein Zimmer ziehen, das gerade nicht belegt ist. Eine Übersicht über Kurzpflegeeinrichtungen erhalten Angehörige bei der Pflegekasse, in der der Pflegebedürftige versichert ist, oder beim nächstgelegenen Pflegestützpunkt. Folgt die Kurzzeitpflege nach einem Krankenhausaufenthalt, hilft auch der Sozialdienst im Krankenhaus, einen geeigneten Kurzzeitpflegeplatz zu finden und die Verlegung dorthin zu organisieren.

Sofern ausreichend Zeit vorhanden ist und mehrere Häuser zur Wahl stehen, ist es sinnvoll, wenn Angehörige sich die Einrichtungen ansehen. Fragen Sie nach, ob auch Kurzzeitbewohner an den angebotenen Aktivitäten teilnehmen dürfen und ob es ein Konzept für die Kurzzeitpflege gibt. Sobald Sie wissen, wann Ihr pflegebedürftiger Angehöriger einen Platz für die Kurzzeitpflege benötigt, sollten Sie sich um einen Platz kümmern. Denn insbesondere während der Ferienzeit sind Kurzzeitpflegeplätze sehr schnell ausgebucht. Außerdem kann es Preisunterschiede geben, weshalb sich ein Vergleich der Kurzzeitpflegeplätze lohnt.

Wer übernimmt die Kosten für die Kurzzeitpflege?

Bis zu 56 Tage im Jahr können Pflegebedürftige die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen, wofür eine gesonderte Antragstellung erforderlich ist. Ab Pflegegrad 2 übernimmt die Pflegeversicherung die Pflege- und Betreuungskosten im Pflegeheim und zahlt bis zu 1.612 Euro. Die Kosten setzen sich aus unterschiedlichen Positionen zusammen. Die gesetzlichen Pflegekassen tragen die Kosten für allgemeine Pflegeleistungen, zum Beispiel für Körperpflege und Ernährung, sowie für die soziale Betreuung. Dazu gehören unter anderem Gruppenveranstaltungen wie Gymnastik oder gemeinsames Singen, sowie Spaziergänge.

Nicht darin enthalten sind die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, die während des Aufenthalts entstehen und die vom Versicherten selbst getragen werden müssen. Diese können zumindest teilweise über den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro finanziert werden. Pflegebedürftige haben die Möglichkeit, die Kurzzeitpflege durch die Verhinderungspflege aufzustocken, sodass der Anspruch auf bis zu 3.224 Euro steigen kann.

Ist der Pflegebedürftige finanziell nicht in der Lage, den Eigenanteil der Kurzzeitpflege aus eigener Kraft zu bezahlen, kann er beim Sozialamt einen Antrag auf finanzielle Unterstützung stellen, der mit “Hilfe zur Pflege” überschrieben ist. Während der Dauer der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld nicht ausgesetzt, sondern zur Hälfte weitergezahlt.

Es gibt bestimmte Ausnahmefälle, in denen nicht die Pflegekasse, sondern die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für die Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung trägt. Das ist der Fall, wenn die häusliche Krankenpflege, die Grundpflege, die Behandlungspflege und hauswirtschaftliche Versorgung nicht mehr ausreichen, um den Pflegebedürftigen zu versorgen. Das kommt insbesondere Menschen zugute, die nach einem Krankenhausaufenthalt entlassen werden und auf Hilfe angewiesen sind, aber vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) noch keinem Pflegegrad zugeordnet wurden.

(Bildnachweis: © Picture-Factory,  Adobe Stock)