Der digitale Nachlass – der letzte Wille zu gespeicherten Daten

Die Nutzung des Internets und sozialer Netzwerke ist mittlerweile für viele Menschen, auch für Ältere, fester Bestandteil des täglichen Lebens. Einkäufe werden online getätigt, Versicherungen verglichen und abgeschlossen, Bankgeschäfte und Wertpapiergeschäfte werden online abgewickelt, Kontakte werden geschlossen und der Auftritt bei Facebook gepflegt. Komplexe Passwörter verhindern den Zugriff durch Dritte mit der Folge, dass auch Angehörigen im Todesfall der Zugang zu möglicherweise wichtigen Informationen verwehrt bleibt. Ein digitaler Nachlass kann dieses Problem lösen.
Digitaler Nachlass – die rechtliche Situation
Das Thema „digitaler Nachlass“ stößt in der Realität immer häufiger an seine Grenzen, weshalb es in der Öffentlichkeit immer mehr an Bedeutung gewinnt. Immer häufiger müssen sich auch Gerichte damit beschäftigen, weil gesetzliche Regelungen oder Grundsatzurteile bislang fehlten. Als digitaler Nachlass werden die Daten und Informationen einer verstorbenen Person bezeichnet, die bei sozialen Netzwerken oder bei E-Mail-Providern gespeichert sind. Dazu gehören unter anderem Blogs, Bilder, Einträge in Foren und in sozialen Netzwerken. Das grundsätzliche Problem des digitalen Nachlasses ist die Frage, ob er überhaupt vererbt werden kann. Ein weiteres Problem ist, dass die Kommunikation in sozialen Netzwerken und in Messenger-Apps dem Fernmeldegeheimnis unterliegt. Das wiederum steht dem Anspruch der Erben gegenüber, Einblick nehmen zu dürfen. Aufgrund dieser Rechtslage verweigern Betreiber von sozialen Netzwerken und von Online-Diensten den Erben den Zugriff.
Ein richtungsweisendes Urteil des Bundesgerichtshofes zum digitalen Nachlass
Am 12. Juli 2018 verkündete der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in letzter Instanz ein Urteil – Az.: III ZR 183/17, das als Grundsatzurteil wegweisend sein wird. Das Urteil des Berliner Kammergerichts als Vorinstanz wurde aufgehoben, dass die Sperre eines Facebook-Kontos unter Verweis auf das Fernmeldegeheimnis noch bestätigt hatte. Der BGH kam indes zu dem Ergebnis, dass digitale Inhalte mit einem Tagebuch oder Briefen vergleichbar und deshalb vererbbar sind. Im konkreten Fall hatten die Eltern eines verstorbenen Mädchens geklagt. Sie waren zwar im Besitz der Zugangsdaten des Facebook-Kontos ihrer Tochter, konnten sich jedoch nicht mehr einloggen, weil der Gedenkzustand bereits aktiviert war. Die Eltern erhofften sich von den privaten Inhalten der Facebook-Seite Aufklärung über die Todesumstände ihrer 15-jährigen Tochter, die Ende 2012 in Berlin vor eine U-Bahn gestürzt war. Bis heute ist nicht klar, ob es sich um einen Suizid handelte oder nicht. Das Urteil des BGH bedeutet für die Eltern, dass Facebook ihnen Zugang zum gesperrten Nutzerkonto der Tochter gewähren muss. Als Begründung führte das oberste Gericht an, dass die Eltern als Erben in den Nutzungsvertrag eingetreten seien, den ihre Tochter mit Facebook geschlossen habe. Wie sich das Urteil des BGH allerdings auf die Nutzer sozialer Netzwerke auswirken wird, ist zum aktuellen Zeitpunkt noch unklar
Der digitale Nachlass bei Facebook, Twitter und Google
Trotz des BGH-Urteils gibt es noch keine einheitliche Regelung oder gesetzliche Vorgaben. Wer ein Facebook-Profil hat, kann im Voraus festlegen, was im Todesfall mit dem Konto geschehen soll. Wahlweise kann es fortgeführt, gelöscht oder in einen sogenannten Gedenkzustand versetzt werden. Der Nachlasskontakt, der für die Verwaltung des Kontos im Gedenkzustand verantwortlich ist, kann konkret benannt werden, zum Beispiel eine Person aus dem Freundeskreis oder ein Verwandter. Das Ableben des Nutzers muss mit einem entsprechenden Dokument nachgewiesen werden. Bei einem Google-Account kann mit dem sogenannten „Inactive Account Manager“ die Person bestimmt werden, die Zugriff erhalten soll. Bei Twitter müssen bestimmte Unterlagen vorgelegt werden, unter anderem eine Kopie der Sterbeurkunde.
Digitaler Nachlass: Rechtzeitig Vorsorge treffen
Damit die Erben entlastet werden, ist es sinnvoll, sich frühzeitig um das digitale Erbe zu kümmern. Mit einer Vollmacht kann ein User festlegen, was nach seinem Tod mit seinem Account bei Facebook & Co. passieren soll. Es ist sinnvoll, eine Person des Vertrauens auszuwählen und zu bevollmächtigen. In einer Verfügung zum digitalen Nachlass kann festgelegt werden, ob das Profil gelöscht oder ob ein Gedenkstatus eingerichtet werden soll. In der Verfügung enthalten sein sollte eine Liste mit allen Benutzerkonten und Passwörtern. Diese Daten sollten auf einem mit einem Kennwort gesicherten USB-Stick gespeichert und an einem sicheren Ort deponiert werden. Sinnvoll ist auch festzulegen, was mit den Endgeräten geschehen soll, mit dem Notebook, dem Tablet oder dem Smartphone. Die Vollmacht muss, ebenso wie ein Testament, handschriftlich verfasst, mit einem Datum versehen und unterschrieben werden. Wichtig ist der Zusatz „über den Tod hinaus“
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